Montag, 23. September 2013

"Postfach 49" enttarnt: Gewinnzusendungen erfolgreich eingeklagt


Unternehmer konnte sich nicht hinter dem Postfach 49 in Schärding verstecken - Gericht sah es als erwiesen an, dass er der Inhaber des Postfaches war.

Das BG Döbling gab mit Urteil vom 25.07.2013 der Klage eines Konsumenten gegenüber dem Gewinnzusageunternehmen Martin Kramer statt. Das Gericht sprach dem Verbraucher -gestützt auf § 5j KSchG-  den Gewinn über EUR 7.700,-- samt Zinsen zu. 

Der Konsument erhielt Anfang des Jahres 2012 Gewinnzusagen unter den Pseudonymen "MK Telefonspiel", "Multikatalog" und "MK Sommerfahrt". Sogar während des Gerichtsverfahrens erhielt der Konsument vom Beklagten eine weitere Gewinnzusendung.
Im Verfahren bestritt der Beklagte zunächst, etwas mit den Gewinnzusagen zu tun zu haben.
Das Gericht wertete dies als Schutzbehauptung, da der Unternehmer nicht darlegen konnte, warum dieses Postfach auf den Antwortschreiben seiner Zusendungen aufschien. Weiters konnte der Unternehmer Martin Kramer nicht erklären warum ein Nachsendeauftrag zu seiner Wohnadresse eingerichtet war. Auch die Verwendung des Kürzels "MK" in sämtlichen Schreiben führte dazu, dass das BG Döbling Martin Kramer nicht glaubte.  Aufgrund der vorliegenden Indizien qualifizierte das Gericht Martin Kramer, gegen den noch weitere Verfahren anhängig sind,  als Urheber der Gewinnzusagen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Postfachinhaber Martin Kramer war und verurteilte ihn zur Zahlung von über EUR 7.700,-- samt Zinsen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, ob - bei einer rechtskräftigen Entscheidung - diese Firma auch Zahlung leistet bzw ob bei einer Exekution in Deutschland Geld zu holen wäre. Falls nein, bleibt der Kläger auf den Prozesskosten sitzen. Daher raten wir, solche Klagen nur mit Rechtsschutzversicherung zu führen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 23.8.2013)

BG Döbling 25.07.2013, 11C 1021/12s
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Beneder Rechtsanwalts-GmbH, Wien

Dateien:
BG_Doebling_25.07.2013_11_C_1021_12s.pdf


>>> http://verbraucherrecht.at

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